Böllerverbotszonen dem gesetzlichen Rahmen anpassen und ausweiten

Jedes Jahr diskutiert, aber nie umgesetzt, das BÖLLERVERBOT. Anscheinend will man dies nicht wirklich.

Wobei man es eigentlich in großen Teilen der Stadt sogar müsste.
Denn in der „Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)“ steht im § 23 (1):
„Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten.“
Hierfür gibt es auch an Silvester keine Ausnahme.

Bei mir in der Straße steht eine Kirche und auf dem Platz davor treffen sich Silvester die Menschen um genau dort zu böllern. Da ist ja genug Platz und den Ordnungsbehörden ist das egal.

Da unter dem derzeitigen Magistrat kein generelles Böllerverbot durchzusetzen ist, sollte man die Verbotszone nicht auf den Eisernen Steg beschränken, sondern gesetzestreu handeln und weitreichende Böllerverbotszonen um die im Gesetz genannten Gebäude (und dem Zoo) einrichten.

„In unmittelbarer Nähe“ ist natürlich ein unbestimmter Rechtsbegriff und wenn man dazu recherchiert kommt auf Werte zwischen 8 und 300 Meter. An der konkreten Ausführung könnte die Stadt ja man zeigen wie ernst sie es damit nehmen.

Es gibt gute warum das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände dort verboten ist, aber es wird ignoriert und auch nicht kontrolliert. Nichtsdestotrotz ist es gültige Rechtslage (weswegen es eigentlich keine städtische Verordnung braucht) und sollte eingehalten werden.

Natürlich würde ich eine Grenze von 300 Metern befürworten, aber wenn man es ernst meint und auch Kontrollen durchführt, könnte man ja mal mit mindestens 50 Meter anfangen.

Verwaltung stadtweit

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Antwort der Verwaltung

Umsetzung

Die Regelungen zum gesetzlichen Böllerverbot ergeben sich abschließend aus § 23 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV). Danach ist das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen verboten. Die Festlegung eines metergenauen Radius ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen, da dies immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

 

Eine Ausweitung der Böllerverbotszonen durch den Magistrat ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich, da die abschließende Gesetzgebungskompetenz beim Bund liegt. Auch auf dem Eisernen Steg gab es zu Silvester kein Böllerverbot nach dem Sprengstoffrecht, sondern ein Mitnahmeverbot von Feuerwerkskörpern aufgrund der besonderen Gedränge-Situation. Der Magistrat prüft derzeit durch die Nachbetrachtung des vergangenen Jahreswechsels die Visualisierung der bestehenden Zonen.

 

Die Stadtpolizei führt Einsätze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und dem Schutz Dritter durch, um Auswirkungen auf diese zu verhindern beziehungsweise zu minimieren. Eine flächendeckende Überwachung aller zu schützender Bereiche durch die Stadt- und die Landespolizei ist allerdings nicht möglich, da das Böllern zum Jahreswechsel im gesamten Stadtgebiet nahezu gleichzeitig auftritt. Sofern Hinweise auf wiederkehrende Verstöße gegen § 23 Abs. 1 1. SprengV bekannt werden, finden gezielte Überwachungen im Rahmen der personellen Möglichkeiten unter Abwägung der Gefahrenlagen durch (stadt)-polizeiliche Vollzugskräfte statt.

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Kommentare (1)

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Jaleed Gessler

ID: 2.711 19.01.2023 12:26

Es gibt auch Leute die in Ruhe spazieren gehen wollen.

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