Gehweg-Breite: Nach Richtlinien 2,50 Meter

Eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite für einen Gehweg gibt es in Deutschland leider nicht. Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat jedoch in ihren „Empfehlungen für Fußverkehrsanlagen” (EFA) Vorgaben zur Gehwegbreite formuliert. Diese sind zwar nicht verbindlich, in der Regel orientieren sich die Planer aber daran. Laut den EFA sollte die Breite vom Gehweg mindestens 2,50 m betragen.

Das Grundmaß von 1,80 Meter für den „Verkehrsraum“ des Fußverkehrs ist auf den Begegnungsfall bzw. das Nebeneinandergehen von zwei Personen ausgerichtet. Mit ihm und den Seitenräumen ergibt sich ein „lichter Raum“ bzw. als „Regelbreite“ das absolute Mindestmaß für Seitenraum-Gehwege von 2,50 Metern.

Die Stadt Frankfurt sollte sich diese Breite zur Verpflichtung machen und bei Unterschreitung das Parken, aber auch die gewerbliche Nutzung verbieten. 

Verkehr stadtweit

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Antwort der Verwaltung

Umsetzung

Ob in der Vergangenheit per Verkehrszeichen angeordnet oder illegal aus langjähriger Gewohnheit stattfindend: Gehwegparken ist aufgrund der damit mitunter einhergehenden Einschränkungen für zu Fuß Gehende oder mobilitätseingeschränkte Menschen zunehmend Gegenstand von Bürger:innenbeschwerden.

Grundsätzlich gilt: Teilweises oder vollständiges Beparken von Gehwegflächen ist immer ordnungswidrig, sofern es durch Verkehrszeichen nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Die Römerkoalition in der Stadtverordnetenversammlung hat daher in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart: „Das Parken von Kraftfahrzeugen auf Gehwegen ist grundsätzlich nur im Einklang mit der Verwaltungsvorschrift der Straßenverkehrs-Ordnung (VwV StVO) möglich. Veränderungen werden unter Beteiligungen der Ortsbeiräte umgesetzt. Um die Sicherheit schwächerer Verkehrsteilnehmender zu gewährleisten, setzen wir uns für konsequente Ahndung illegalen Parkens auf Geh- und Radwegen ein.“

Für die Verwaltungspraxis des Straßenverkehrsamtes heißt dies im Einklang mit den bestehenden rechtlichen Regelungen: Neuanordnungen von Gehwegparken erfolgen nicht mehr, wenn die verbleibende Gehwegbreite 2,20 Meter (in Ausnahmefällen bei nur sehr geringem Fußverkehrsaufkommen 1,50 Meter) unterschreiten würde.

Änderungen im Bestand werden im Benehmen mit den Ortsbeiräten und unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten umgesetzt. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen die Ortsbeiräte ausdrücklich ein Entfallen legalen Gehwegparkens fordern, wo die heute verbleibende Gehwegbreite unter 1,50 Metern liegt.

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Kommentare (1)

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Lutz Grunwald

ID: 3.833 02.07.2024 14:32

Super Idee. Hier in der Niedenau. Komme ich oft nicht mit dem Kinderwagen vorbei. Nebenan ist sogar eine Kita. Keine Ahnung wie die Ausflüge organisieren.

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